AGB

Allgemeine Verkaufsbedingungen 

MDG GMBH 

Roonstr.25 

76137 Karlsruhe 

I. Geltungsbereich  

 

1. Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten für alle unsere  

Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Käufer“). Die Allgemeinen  

Verkaufsbedingungen gelten nur, sofern der Käufer Unternehmer (Paragraf 14  

BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches  

Sondervermögen im Sinne von Paragraf 310 Absatz 1 BGB ist. 

 

2. Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende,  

entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des  

Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung  

ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann,  

wenn der Käufer im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und wir den  

AGB nicht ausdrücklich widersprochen haben. 

 

3. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für Verträge über den Verkauf  

und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“). Unberücksichtigt bleibt, ob wir  

die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (Paragrafen 433, 650  

BGB). Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten, sofern nicht anderweitig  

vereinbart, in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. in der ihm  

zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für  

gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir als Verkäufer wieder auf sie  

einzelfallbezogen hinweisen müssten (vorsorglich sollten die Allgemeinen  

Verkaufsbedingungen in jedem Fall der Auftragsbestätigung beigefügt werden). 

 

4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich  

Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) und Angaben in unserer  

Auftragsbestätigung haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen.  

Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein  

schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend. 

 

5. Rechtserhebliche Erklärungen sowie Anzeigen des Käufers hinsichtlich des  

Vertrags (z. B. Mängelanzeigen, Fristsetzungen, Rücktritt oder Minderung) sind  

schriftlich, also in Schrift- und Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben.  

Weitergehende gesetzliche Formvorschriften sowie weitere Nachweise (ggf. bei  

Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden) bleiben unberührt.  

 

6. Sofern Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften erfolgen, ist zu beachten,  

dass diesen lediglich eine klarstellende Bedeutung zukommt. Es gelten die  

gesetzlichen Vorschriften - auch wenn keine entsprechende Klarstellung erfolgt ist 

- in den Grenzen, in denen sie nicht durch die Allgemeinen Verkaufsbedingungen 

abgeändert oder ausgeschlossen werden.  

 

II. Angebot und Vertragsabschluss 

1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch dann, wenn  

wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne,  

Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen) sowie sonstige  

Produktbeschreibungen oder Unterlagen (auch in elektronischer Form), überlassen  

haben. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Käufer 

überlassenen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor.  

Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir  

erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.  

 

2. Bei der Bestellung der Ware durch den Käufer handelt es sich um ein 

unverbindliches Vertragsangebot nach Paragraf 145 BGB. Für den Fall, dass sich 

aus der Bestellung nichts Anderweitiges ergibt, sind wir berechtigt, dieses  

Vertragsangebot innerhalb von vier Wochen nach dessen Zugang bei uns  

anzunehmen.  

 

3. Die Annahme des Vertragsangebots von Seiten des Käufers kann entweder in  

Textform (z. B. durch eine Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware  

an den Käufer erklärt werden. Für den Fall, dass wir als Verkäufer das Angebot  

des Käufers nicht innerhalb der Frist von Abschnitt II.2. annehmen, sind an den  

Käufer übermittelte Unterlagen unverzüglich an uns zurückzusenden. 

III. Preise und Zahlungsvereinbarungen  

 

1. Sofern im Einzelfall schriftlich nichts Gegenteiliges vereinbart wird, gelten unsere  

jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise ab Lager, zuzüglich  

der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Kosten der Verpackung werden gesondert in  

Rechnung gestellt. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben  

angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und  

Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss  

erfolgen, vorbehalten. 

 

2. Im Rahmen eines Versendungskaufs hat der Käufer die Transportkosten ab Lager  

und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung zu  

tragen. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben hat 

der Käufer zu tragen.  

 

3. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto  

zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer  

Vereinbarung zulässig. 

 

4. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist der Kaufpreis fällig und zu zahlen  

innerhalb von vierzehn Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme  

der Ware. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung,  

jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse  

durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der  

Auftragsbestätigung. 

 

5. Der Käufer kommt in Verzug, wenn die vorstehende Zahlungsfrist abläuft.  

Während des Verzugs ist der Kaufpreis zum jeweils geltenden gesetzlichen  

Verzugszinssatz nach Paragraf 288 Absatz 2 BGB in Höhe von neun 

Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Die 

Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens behalten wir uns vor.  

Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen  

Fälligkeitszins nach Paragraf 353 HGB unberührt.  

 

6. Sofern nach Vertragsschluss abzusehen ist, dass unser Anspruch auf Zahlung des  

Kaufpreises aufgrund von mangelnder Leistungsfähigkeit von Seiten des Käufers 

gefährdet ist (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), sind wir  

nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und, 

gegebenenfalls nach Fristsetzung, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321  

BGB). Bei Verträgen, bei welchen die Herstellung unvertretbarer Sachen  

(Einzelanfertigungen) geschuldet ist, können wir sofort einen Rücktritt erklären.  

Die gesetzlichen Vorschriften über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben  

insoweit unberührt.  

IV. Zurückbehaltungsrechte 

Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur für den Fall zu,  

dass sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist, und sein  

Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Für den Fall, dass 

Mängel im Rahmen der Lieferung auftreten, bleiben die Gegenrechte des Käufers, 

insbesondere gemäß IX Absatz 6 Satz 2 dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen, 

Unberührt. 

 

V. Lieferfrist und Lieferverzug 

1. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung  

angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist ca. 12 Wochen ab  

Vertragsschluss.  

 

2. Für den Fall, dass wir vertraglich vereinbarte Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht  

zu vertreten haben, nicht einhalten können, haben wir den Käufer über diesen  

Umstand unverzüglich zu informieren und parallel die voraussichtliche bzw. neue  

Lieferfrist mitzuteilen. Sofern eine verspätete Lieferung aufgrund von  

Nichtverfügbarkeit der Leistung auch innerhalb der neu bekanntgegebenen 

Lieferfrist nicht erfolgen kann, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag  

zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers (in Form der  

Kaufpreiszahlung) haben wir unverzüglich zu erstatten. Die Nichtverfügbarkeit der  

Leistung ist beispielsweise dann gegeben, wenn eine nicht rechtzeitige  

Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer stattgefunden hat, wenn wir ein  

kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, wenn sonstige Störungen  

in der Lieferkette (beispielsweise aufgrund von höherer Gewalt) gegeben sind oder  

wenn wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind. 

 

3. Ob ein Lieferverzug von uns als Verkäufer gegeben ist, bestimmt sich nach den  

gesetzlichen Vorschriften. Voraussetzung für einen Lieferverzug von uns als  

Verkäufer ist jedoch eine Mahnung von Seiten des Käufers . Für den Fall, dass ein  

Lieferverzug gegeben ist, kann der Käufer den pauschalierten Ersatz seines  

Verzugsschadens geltend machen. Die Schadenspauschale beträgt für jede  

vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,3% des Nettopreises (Lieferwert),  

insgesamt jedoch höchstens 3% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. 

Wir behalten uns einen entsprechenden Nachweis vor, dass dem Käufer kein  

Schaden oder lediglich ein geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale  

entstanden ist. 

 

4. Die Rechte des Käufers gemäß X. dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen und  

unsere gesetzlich normierten Rechte, insbesondere im Falle eines Ausschlusses 

der Leistungspflicht (z. B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der  

Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt. 

VI. Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug 

 

1. Die Lieferung erfolgt ab Lager. Bei dem Lager handelt es sich auch um den  

Erfüllungsort für die Lieferung sowie um den Ort für eine etwaige Nacherfüllung.  

Für den Fall, dass der Käufer die Ware an einen anderen Bestimmungsort  

versandt haben möchte (Versendungskauf), hat er die Kosten für die Versendung  

zu tragen. Für den Fall, dass vertraglich nichts vereinbart wurde, können wir selbst  

über die Art des Versands (Verpackung, Versandweg, Transportunternehmen)  

Bestimmen. 

 

2. Mit der Übergabe der Ware an Käufer geht die Gefahr des zufälligen Untergangs  

und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Im Rahmen eines 

Versendungskaufs geht die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware, der  

zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit  

Auslieferung der Ware an den Spediteur oder den Frachtführer über. Für den Fall  

der vertraglichen Vereinbarung einer Abnahme der Ware ist diese für den  

Gefahrübergang maßgeblich. Weitergehende gesetzliche Vorschriften des  

Werkvertragsrechts bleiben unberührt. Der Übergabe bzw. der Abnahme der Ware 

steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist. 

 

3. Für den Fall, dass sich der Käufer in Annahmeverzug befindet oder sich unsere  

Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen verzögert, haben wir  

gegen den Kläger einen Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens  

einschließlich der Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten). Sofern dies der Fall ist,  

stellen dem Käufer wir eine pauschale Entschädigung i . H. v. 50 EUR pro  

Kalendertag (Beginn mit der Lieferfrist bzw. sofern keine Lieferfrist bestimmt ist,  

mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware) in Rechnung. Gesetzliche  

Ansprüche unsererseits (Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene  

Entschädigung, Kündigung) sowie der Nachweis eines höheren Schadens bleiben  

unberührt.  

 

4. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche  

(insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung,  

Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende  

Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt jedoch der Nachweis  

vorbehalten, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden  

als vorstehende Pauschale entstanden ist. 

VII. Eigentumsvorbehalt 

 

1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen  

Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem  

Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen)  

vor.  

 

2. Bevor nicht eine vollständige Bezahlung der gesicherten Forderungen erfolgt ist,  

dürfen die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren weder an Dritte verpfändet, 

noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich für den  

Fall, dass ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit  

Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen,  

schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die  

gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß Paragraf 771 ZPO  

zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall. 

 

3. Für den Fall eines vertragswidrigen Verhalten des Käufers, insbesondere bei  

Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen  

Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des  

Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Im Herausgabeverlangen ist nicht  

zugleich eine Rücktrittserklärung enthalten; vielmehr sind wir berechtigt, lediglich  

die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Für den Fall,  

dass der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht bezahlt, müssen wir dem Käufer vor  

Geltendmachung dieser Rechte erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung  

gesetzt haben. Dies gilt nur, sofern eine derartige Fristsetzung nach den  

gesetzlichen Vorschriften nicht entbehrlich ist.  

 

4. Der Käufer ist bis auf Widerruf gemäß VII. 4. Lit. c befugt, die unter  

Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter  

zu veräußern und/oder zu verarbeiten. Für diesen Fall gelten die nachfolgenden  

Bestimmungen ergänzend: 

a. Die durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung entstehenden  

Erzeugnisse unserer Waren unterliegen dem Eigentumsvorbehalt zu deren  

vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Für den Fall, dass bei einer 

Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit den Waren Dritter deren  

Eigentumsrecht bestehen bleibt, erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der  

Rechnungswerte der verbundenen, vermischten oder verarbeiteten Waren. Im  

Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter  

Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. Der Käufer tritt auch zu  

Sicherungszwecken solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die  

Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten  

erwachsen. Für diesen Fall nehmen wir die Abtretung an.  

b. Der Käufer tritt uns bereits zum jetzigen Zeitpunkt insgesamt bzw. in Höhe  

unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß VII. 4. Lit. a zu  

Sicherungszwecken die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des  

Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte in Höhe des mit uns  

vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Die  

Abtretung nehmen wir an. Die gemäß VII. 2. aufgeführten Pflichten des Käufers  

gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen. 

c. Der Käufer bleibt neben uns zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Solange  

der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein  

Mangel der Leistungsfähigkeit des Käufers vorliegt und wir den  

Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß VII. 3. geltend  

machen, verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen. Sofern wir die  

Ausübung eines Rechts gemäß VII. 3. geltend machen, können wir vom Käufer  

die Bekanntmachung der abgetretenen Forderungen und deren Schuldner 

verlangen, sowie dass der Käufer alle zum Einzug erforderlichen Angaben  

macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten)  

die Abtretung mitteilt. Darüber hinaus sind wir berechtigt, die  

Weiterveräußerungsbefugnis des Käufers sowie dessen Befugnis zur  

Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen 

d. Für den Fall, dass der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen  

um mehr als 10% übersteigt, geben wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten  

nach unserer Wahl frei.  

 

5. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn  

übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er  

verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden  

ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf  

hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt  

werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. 

VIII. Mangelansprüche des Käufers 

 

1. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falschund Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter  

Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts  

anderes bestimmt ist. Hiervon unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen  

über den Verbrauchsgüterkauf (Paragrafen 474 ff. BGB) und die Rechte des  

Käufers aus gesondert abgegebenen Garantien, insbesondere von Seiten des 

Herstellers.  

 

2. Vereinbarungen, welche wir hinsichtlich der Beschaffenheit und die vorausgesetzte  

Verwendung der Ware (umfasst sind auch Zubehör und Anleitungen) mit Käufern  

getroffen haben, bilden regelmäßig die Grundlage unserer Mängelhaftung im  

Rahmen der Gewährleistung. Eine Beschaffenheitsvereinbarung umfasst alle  

Produktbeschreibungen sowie Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen  

Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer InternetHomepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht  

waren. Für den Fall, dass keine Beschaffenheit vereinbart wurde, ist nach der  

Vorschrift des Paragraf 434 Absatz 3 BGB zu beurteilen, ob ein Mangel gegeben  

ist. Vor diesem Hintergrund ist zu beachten, dass öffentlich getätigte Äußerungen  

des Herstellers im Rahmen von Werbung oder auf dem Etikett der Ware den  

Äußerungen sonstiger Dritter vorgehen.  

 

3. Für Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten ist zu beachten,  

dass wir nur verpflichtet sind, eine Bereitstellung sowie eine Aktualisierung der  

digitalen Inhalte vorzunehmen, soweit sich dies ausdrücklich aus einer  

Beschaffenheitsvereinbarung gemäß IX.2. ergibt. Wir übernehmen keine Haftung  

für öffentliche Äußerungen des Herstellers und sonstiger Dritter.  

 

4. Für Mängel, die der Käufer gemäß Paragraf 442 BGB bei Vertragsschluss kennt  

oder grob fahrlässig nicht kennt, haften wir nicht.  

 

5. Mängelansprüche des Käufers bestehen nur, soweit der Käufer seinen gesetzlichen  

Untersuchungs- und Anzeigepflichten (Paragrafen 377, 381 HGB) nachgekommen  

ist. Sofern es sich bei der Ware um Baustoffe oder um andere, zum Einbau oder  

sonstigen zur Weiterverarbeitung bestimmten Waren handelt, ist eine Untersuchung  

unmittelbar vor der Verarbeitung vorzunehmen. Eine schriftliche Anzeige an uns hat  

unverzüglich zu erfolgen, sofern sich im Rahmen der Lieferung, der Untersuchung  

oder zu einem späteren Zeitpunkt ein Mangel zeigt. Schriftlich anzuzeigen sind  

offensichtliche Mängel innerhalb von 3 Arbeitstagen ab Lieferung und nicht  

erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Feststellung der Mängel. Für den  

Fall, dass der Käufer seine Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Untersuchung  

und/oder Mängelzeige versäumt oder nicht wahrnimmt, ist eine Haftung  

unsererseits für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß  

angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Sofern  

die Ware zum Einbau, zur Anbringung oder zur Installation bestimmt war, gilt dies  

auch dann, wenn der Mangel infolge der Nichteinhaltung bzw. Verletzung einer  

dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenkundig wurde. Für  

diesen Fall stehen dem Käufer keine Ansprüche auf Ersatz der "Ein- und  

Ausbaukosten" zu.  

 

6. Sofern die gelieferte Ware mangelhaft sein sollte, steht uns als Verkäufer ein  

Wahlrecht zu, ob wir eine Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels  

(Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung)  

erbringen. Für den Fall, dass die von uns gewählte Art der Nacherfüllung für den  

Käufer im Einzelfall unzumutbar ist, kann er sie verweigern. Es bleibt uns jedoch  

vorbehalten, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu  

verweigern. Zudem sind wir berechtigt, die von uns zu erbringende Nacherfüllung  

davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Dem  

Käufer steht jedoch das Recht zu, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen  

Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. 

 

7. Für die zu leistende Nacherfüllung hat der Käufer uns die notwendige Zeit und  

Gelegenheit einzuräumen. Insbesondere hat der Käufer uns die Sache, für welche  

er einen Mangel geltend gemacht hat, zu Prüfungszwecken zu übergeben. Für den  

Fall, dass wir eine Nachlieferung einer mangelfreien Sache durchführen, hat der  

Käufer uns die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften  

zurückzugeben. Einen Rückgabeanspruch steht dem Käufer jedoch nicht zu.  

 

8. Sofern wir uns vertraglich nicht dazu verpflichtet haben, umfasst die Nacherfüllung  

weder den Ausbau, die Entfernung oder Desinstallation der mangelhaften Sache  

noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache.  

Hiervon unberührt bleiben Ansprüche des Käufers auf Ersatz der "Ein- und  

Ausbaukosten".  

 

9. Die Aufwendungen, welche zu Prüfungszwecken und zur Nacherfüllung notwendig  

sind (Transport-, Arbeits-, und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten),  

erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften sowie diesen  

Allgemeinen Verkaufsbedingungen für den Fall, dass ein Mangel vorliegt. Wir  

können jedoch vom Käufer aufgrund eines unberechtigten  

Mangelbeseitigungsverlangens entstandenen Kosten für den Fall erstattet  

verlangen, dass der Käufer wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich  

kein Mangel vorliegt. 

 

10. Der Käufer hat das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und den Ersatz der  

hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen, wenn ein dringender  

Fall vorliegt (z. B. bei Gefahr in Bezug auf die Betriebssicherheit oder zur Abwehr  

unverhältnismäßiger Schäden). Der Käufer hat uns im Falle einer Selbstvornahme  

unverzüglich zu informieren. Für den Fall, dass wir berechtigt wären, eine  

Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern, hat der Käufer  

kein Recht zur Selbstvornahme.  

 

11. Der Käufer kann nach den gesetzlichen Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten  

oder den Kaufpreis mindern, wenn eine vom Käufer für die Nacherfüllung zu  

setzende Frist erfolglos abgelaufen ist oder nach den gesetzlichen Vorschriften  

entbehrlich ist. Für den Fall eines nicht erheblichen Mangels steht dem Käufer  

jedoch kein Rücktrittsrecht zu.  

 

12. Ansprüche des Käufers auf Aufwendungsersatz gemäß Paragraf 445a Absatz 1 

BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, dass es sich bei dem letzten Vertrag in der  

Lieferkette um einen Verbrauchsgüterkauf (Paragrafen 478, 474 BGB) oder um  

einen Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte (Paragrafen 

445c Satz 2, 327 Absatz 5, 327u BGB) handelt.  

13. Schadensersatzansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen  

des Käufers (Paragraf 284 BGB) bestehen auch bei Vorliegen eines Mangels  

lediglich nach Maßgabe von X. und XI. 

IX. Verjährung 

 

1. Die Allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche, welche aus Sach- oder  

Rechtsmängeln resultieren, beträgt abweichend von Paragraf 438 Absatz 1 Nr. 3  

BGB ein Jahr ab Ablieferung. Für den Fall, dass eine Abnahme vertraglich  

vereinbart wurde, beginnt die Verjährung mit Abnahme.  

 

2. Die Verjährungsfrist beträgt gemäß der gesetzlichen Regelung 1 Jahr ab  

Ablieferung (Paragrafen 438 Absatz 1 Nr. 2 BGB)  

 

3. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts finden auch für vertragliche  

und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers Anwendung, die auf 

einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, dass die Anwendung der  

regelmäßigen gesetzlichen Verjährung gemäß der Paragrafen 195, 199 BGB im  

Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen würde. Schadensersatzansprüche  

des Käufers gemäß XI.1 und XI.2 Lit. a) sowie solche nach dem  

Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen  

Verjährungsfristen. 

 

X. Sonstige Haftung 

1. Wir als Verkäufer haften, soweit sich aus diesen Allgemeinen  

Verkaufsbedingungen, einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen, nichts  

anderes ergibt, bei Verletzungen von vertraglichen und außervertraglichen  

Pflichten nach den gesetzlichen Maßgaben. 

2. Im Rahmen der Verschuldenshaftung haften wir, dahinstehend aus welchem  

Rechtsgrund, auf Schadensersatz, lediglich im Falle von Vorsatz und grober  

Fahrlässigkeit. Im Falle von einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich  

gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z. B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten;  

unerhebliche Pflichtverletzung), nur: 

a. für Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der  

Gesundheit, resultieren 

b. für Schäden, die aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht  

(Pflichten an, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung  

erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertraut und  

auch vertrauen darf) resultieren. Unsere Haftung ist für diesen Fall jedoch  

auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens  

Limitiert. 

 

3. Die sich gemäß XI.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber  

Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen, deren Verschulden wir nach  

gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Soweit ein Mangel arglistig  

verschwiegen und eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen  

wurde, finden die Haftungsbeschränkungen keine Geltung. Dies gilt ebenfalls für  

Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz. 

 

4. Der Käufer kann wegen einer Pflichtverletzung, die nicht aus einem Mangel  

resultiert, nur für den Fall, dass wir als Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten  

haben, zurücktreten oder kündigen.  

 

5. Ein Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gemäß Paragrafen 650, 648  

BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen  

und Rechtsfolgen. 

 

XI Rechtswahl und Gerichtsstand 

1. Für diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen  

uns als Verkäufer und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland  

unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. 

 

2. Handelt es sich bei dem Käufer um einen Kaufmann im Sinne des 

Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein  

öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist unser Geschäftssitz in Karlsruhe  

ausschließlicher, und auch internationaler Gerichtsstand, für alle sich aus dem  

Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Gleiches 

gilt, wenn der Käufer Unternehmer im Sinne von Paragraf 14 BGB ist.  

 

3. Zur Erhebung einer Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen  

Allgemeinen Verkaufsbedingungen bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder  

am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers sind wir darüber hinaus berechtigt.  

Hiervon unberührt bleiben vorrangige gesetzliche Vorschriften (ausschließliche  

Gerichtsstände)