AGB
Allgemeine Verkaufsbedingungen
MDG GMBH
Roonstr.25
76137 Karlsruhe
I. Geltungsbereich
1. Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten für alle unsere
Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Käufer“). Die Allgemeinen
Verkaufsbedingungen gelten nur, sofern der Käufer Unternehmer (Paragraf 14
BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen im Sinne von Paragraf 310 Absatz 1 BGB ist.
2. Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende,
entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des
Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung
ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann,
wenn der Käufer im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und wir den
AGB nicht ausdrücklich widersprochen haben.
3. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für Verträge über den Verkauf
und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“). Unberücksichtigt bleibt, ob wir
die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (Paragrafen 433, 650
BGB). Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten, sofern nicht anderweitig
vereinbart, in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. in der ihm
zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für
gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir als Verkäufer wieder auf sie
einzelfallbezogen hinweisen müssten (vorsorglich sollten die Allgemeinen
Verkaufsbedingungen in jedem Fall der Auftragsbestätigung beigefügt werden).
4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich
Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) und Angaben in unserer
Auftragsbestätigung haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen.
Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein
schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
5. Rechtserhebliche Erklärungen sowie Anzeigen des Käufers hinsichtlich des
Vertrags (z. B. Mängelanzeigen, Fristsetzungen, Rücktritt oder Minderung) sind
schriftlich, also in Schrift- und Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben.
Weitergehende gesetzliche Formvorschriften sowie weitere Nachweise (ggf. bei
Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden) bleiben unberührt.
6. Sofern Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften erfolgen, ist zu beachten,
dass diesen lediglich eine klarstellende Bedeutung zukommt. Es gelten die
gesetzlichen Vorschriften - auch wenn keine entsprechende Klarstellung erfolgt ist
- in den Grenzen, in denen sie nicht durch die Allgemeinen Verkaufsbedingungen
abgeändert oder ausgeschlossen werden.
II. Angebot und Vertragsabschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch dann, wenn
wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne,
Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen) sowie sonstige
Produktbeschreibungen oder Unterlagen (auch in elektronischer Form), überlassen
haben. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Käufer
überlassenen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor.
Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir
erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
2. Bei der Bestellung der Ware durch den Käufer handelt es sich um ein
unverbindliches Vertragsangebot nach Paragraf 145 BGB. Für den Fall, dass sich
aus der Bestellung nichts Anderweitiges ergibt, sind wir berechtigt, dieses
Vertragsangebot innerhalb von vier Wochen nach dessen Zugang bei uns
anzunehmen.
3. Die Annahme des Vertragsangebots von Seiten des Käufers kann entweder in
Textform (z. B. durch eine Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware
an den Käufer erklärt werden. Für den Fall, dass wir als Verkäufer das Angebot
des Käufers nicht innerhalb der Frist von Abschnitt II.2. annehmen, sind an den
Käufer übermittelte Unterlagen unverzüglich an uns zurückzusenden.
III. Preise und Zahlungsvereinbarungen
1. Sofern im Einzelfall schriftlich nichts Gegenteiliges vereinbart wird, gelten unsere
jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise ab Lager, zuzüglich
der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Kosten der Verpackung werden gesondert in
Rechnung gestellt. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben
angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und
Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss
erfolgen, vorbehalten.
2. Im Rahmen eines Versendungskaufs hat der Käufer die Transportkosten ab Lager
und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung zu
tragen. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben hat
der Käufer zu tragen.
3. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto
zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer
Vereinbarung zulässig.
4. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist der Kaufpreis fällig und zu zahlen
innerhalb von vierzehn Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme
der Ware. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung,
jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse
durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der
Auftragsbestätigung.
5. Der Käufer kommt in Verzug, wenn die vorstehende Zahlungsfrist abläuft.
Während des Verzugs ist der Kaufpreis zum jeweils geltenden gesetzlichen
Verzugszinssatz nach Paragraf 288 Absatz 2 BGB in Höhe von neun
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Die
Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens behalten wir uns vor.
Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen
Fälligkeitszins nach Paragraf 353 HGB unberührt.
6. Sofern nach Vertragsschluss abzusehen ist, dass unser Anspruch auf Zahlung des
Kaufpreises aufgrund von mangelnder Leistungsfähigkeit von Seiten des Käufers
gefährdet ist (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), sind wir
nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und,
gegebenenfalls nach Fristsetzung, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321
BGB). Bei Verträgen, bei welchen die Herstellung unvertretbarer Sachen
(Einzelanfertigungen) geschuldet ist, können wir sofort einen Rücktritt erklären.
Die gesetzlichen Vorschriften über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben
insoweit unberührt.
IV. Zurückbehaltungsrechte
Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur für den Fall zu,
dass sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist, und sein
Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Für den Fall, dass
Mängel im Rahmen der Lieferung auftreten, bleiben die Gegenrechte des Käufers,
insbesondere gemäß IX Absatz 6 Satz 2 dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen,
Unberührt.
V. Lieferfrist und Lieferverzug
1. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung
angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist ca. 12 Wochen ab
Vertragsschluss.
2. Für den Fall, dass wir vertraglich vereinbarte Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht
zu vertreten haben, nicht einhalten können, haben wir den Käufer über diesen
Umstand unverzüglich zu informieren und parallel die voraussichtliche bzw. neue
Lieferfrist mitzuteilen. Sofern eine verspätete Lieferung aufgrund von
Nichtverfügbarkeit der Leistung auch innerhalb der neu bekanntgegebenen
Lieferfrist nicht erfolgen kann, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag
zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers (in Form der
Kaufpreiszahlung) haben wir unverzüglich zu erstatten. Die Nichtverfügbarkeit der
Leistung ist beispielsweise dann gegeben, wenn eine nicht rechtzeitige
Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer stattgefunden hat, wenn wir ein
kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, wenn sonstige Störungen
in der Lieferkette (beispielsweise aufgrund von höherer Gewalt) gegeben sind oder
wenn wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
3. Ob ein Lieferverzug von uns als Verkäufer gegeben ist, bestimmt sich nach den
gesetzlichen Vorschriften. Voraussetzung für einen Lieferverzug von uns als
Verkäufer ist jedoch eine Mahnung von Seiten des Käufers . Für den Fall, dass ein
Lieferverzug gegeben ist, kann der Käufer den pauschalierten Ersatz seines
Verzugsschadens geltend machen. Die Schadenspauschale beträgt für jede
vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,3% des Nettopreises (Lieferwert),
insgesamt jedoch höchstens 3% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware.
Wir behalten uns einen entsprechenden Nachweis vor, dass dem Käufer kein
Schaden oder lediglich ein geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale
entstanden ist.
4. Die Rechte des Käufers gemäß X. dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen und
unsere gesetzlich normierten Rechte, insbesondere im Falle eines Ausschlusses
der Leistungspflicht (z. B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der
Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
VI. Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
1. Die Lieferung erfolgt ab Lager. Bei dem Lager handelt es sich auch um den
Erfüllungsort für die Lieferung sowie um den Ort für eine etwaige Nacherfüllung.
Für den Fall, dass der Käufer die Ware an einen anderen Bestimmungsort
versandt haben möchte (Versendungskauf), hat er die Kosten für die Versendung
zu tragen. Für den Fall, dass vertraglich nichts vereinbart wurde, können wir selbst
über die Art des Versands (Verpackung, Versandweg, Transportunternehmen)
Bestimmen.
2. Mit der Übergabe der Ware an Käufer geht die Gefahr des zufälligen Untergangs
und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Im Rahmen eines
Versendungskaufs geht die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware, der
zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit
Auslieferung der Ware an den Spediteur oder den Frachtführer über. Für den Fall
der vertraglichen Vereinbarung einer Abnahme der Ware ist diese für den
Gefahrübergang maßgeblich. Weitergehende gesetzliche Vorschriften des
Werkvertragsrechts bleiben unberührt. Der Übergabe bzw. der Abnahme der Ware
steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
3. Für den Fall, dass sich der Käufer in Annahmeverzug befindet oder sich unsere
Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen verzögert, haben wir
gegen den Kläger einen Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens
einschließlich der Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten). Sofern dies der Fall ist,
stellen dem Käufer wir eine pauschale Entschädigung i . H. v. 50 EUR pro
Kalendertag (Beginn mit der Lieferfrist bzw. sofern keine Lieferfrist bestimmt ist,
mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware) in Rechnung. Gesetzliche
Ansprüche unsererseits (Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene
Entschädigung, Kündigung) sowie der Nachweis eines höheren Schadens bleiben
unberührt.
4. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche
(insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung,
Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende
Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt jedoch der Nachweis
vorbehalten, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden
als vorstehende Pauschale entstanden ist.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen
Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem
Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen)
vor.
2. Bevor nicht eine vollständige Bezahlung der gesicherten Forderungen erfolgt ist,
dürfen die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren weder an Dritte verpfändet,
noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich für den
Fall, dass ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit
Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen,
schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die
gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß Paragraf 771 ZPO
zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
3. Für den Fall eines vertragswidrigen Verhalten des Käufers, insbesondere bei
Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen
Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des
Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Im Herausgabeverlangen ist nicht
zugleich eine Rücktrittserklärung enthalten; vielmehr sind wir berechtigt, lediglich
die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Für den Fall,
dass der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht bezahlt, müssen wir dem Käufer vor
Geltendmachung dieser Rechte erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung
gesetzt haben. Dies gilt nur, sofern eine derartige Fristsetzung nach den
gesetzlichen Vorschriften nicht entbehrlich ist.
4. Der Käufer ist bis auf Widerruf gemäß VII. 4. Lit. c befugt, die unter
Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter
zu veräußern und/oder zu verarbeiten. Für diesen Fall gelten die nachfolgenden
Bestimmungen ergänzend:
a. Die durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung entstehenden
Erzeugnisse unserer Waren unterliegen dem Eigentumsvorbehalt zu deren
vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Für den Fall, dass bei einer
Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit den Waren Dritter deren
Eigentumsrecht bestehen bleibt, erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der
Rechnungswerte der verbundenen, vermischten oder verarbeiteten Waren. Im
Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter
Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. Der Käufer tritt auch zu
Sicherungszwecken solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die
Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten
erwachsen. Für diesen Fall nehmen wir die Abtretung an.
b. Der Käufer tritt uns bereits zum jetzigen Zeitpunkt insgesamt bzw. in Höhe
unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß VII. 4. Lit. a zu
Sicherungszwecken die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des
Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte in Höhe des mit uns
vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Die
Abtretung nehmen wir an. Die gemäß VII. 2. aufgeführten Pflichten des Käufers
gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
c. Der Käufer bleibt neben uns zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Solange
der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein
Mangel der Leistungsfähigkeit des Käufers vorliegt und wir den
Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß VII. 3. geltend
machen, verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen. Sofern wir die
Ausübung eines Rechts gemäß VII. 3. geltend machen, können wir vom Käufer
die Bekanntmachung der abgetretenen Forderungen und deren Schuldner
verlangen, sowie dass der Käufer alle zum Einzug erforderlichen Angaben
macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten)
die Abtretung mitteilt. Darüber hinaus sind wir berechtigt, die
Weiterveräußerungsbefugnis des Käufers sowie dessen Befugnis zur
Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen
d. Für den Fall, dass der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen
um mehr als 10% übersteigt, geben wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten
nach unserer Wahl frei.
5. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn
übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er
verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden
ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf
hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt
werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.
VIII. Mangelansprüche des Käufers
1. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falschund Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter
Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts
anderes bestimmt ist. Hiervon unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen
über den Verbrauchsgüterkauf (Paragrafen 474 ff. BGB) und die Rechte des
Käufers aus gesondert abgegebenen Garantien, insbesondere von Seiten des
Herstellers.
2. Vereinbarungen, welche wir hinsichtlich der Beschaffenheit und die vorausgesetzte
Verwendung der Ware (umfasst sind auch Zubehör und Anleitungen) mit Käufern
getroffen haben, bilden regelmäßig die Grundlage unserer Mängelhaftung im
Rahmen der Gewährleistung. Eine Beschaffenheitsvereinbarung umfasst alle
Produktbeschreibungen sowie Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen
Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer InternetHomepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht
waren. Für den Fall, dass keine Beschaffenheit vereinbart wurde, ist nach der
Vorschrift des Paragraf 434 Absatz 3 BGB zu beurteilen, ob ein Mangel gegeben
ist. Vor diesem Hintergrund ist zu beachten, dass öffentlich getätigte Äußerungen
des Herstellers im Rahmen von Werbung oder auf dem Etikett der Ware den
Äußerungen sonstiger Dritter vorgehen.
3. Für Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten ist zu beachten,
dass wir nur verpflichtet sind, eine Bereitstellung sowie eine Aktualisierung der
digitalen Inhalte vorzunehmen, soweit sich dies ausdrücklich aus einer
Beschaffenheitsvereinbarung gemäß IX.2. ergibt. Wir übernehmen keine Haftung
für öffentliche Äußerungen des Herstellers und sonstiger Dritter.
4. Für Mängel, die der Käufer gemäß Paragraf 442 BGB bei Vertragsschluss kennt
oder grob fahrlässig nicht kennt, haften wir nicht.
5. Mängelansprüche des Käufers bestehen nur, soweit der Käufer seinen gesetzlichen
Untersuchungs- und Anzeigepflichten (Paragrafen 377, 381 HGB) nachgekommen
ist. Sofern es sich bei der Ware um Baustoffe oder um andere, zum Einbau oder
sonstigen zur Weiterverarbeitung bestimmten Waren handelt, ist eine Untersuchung
unmittelbar vor der Verarbeitung vorzunehmen. Eine schriftliche Anzeige an uns hat
unverzüglich zu erfolgen, sofern sich im Rahmen der Lieferung, der Untersuchung
oder zu einem späteren Zeitpunkt ein Mangel zeigt. Schriftlich anzuzeigen sind
offensichtliche Mängel innerhalb von 3 Arbeitstagen ab Lieferung und nicht
erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Feststellung der Mängel. Für den
Fall, dass der Käufer seine Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Untersuchung
und/oder Mängelzeige versäumt oder nicht wahrnimmt, ist eine Haftung
unsererseits für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß
angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Sofern
die Ware zum Einbau, zur Anbringung oder zur Installation bestimmt war, gilt dies
auch dann, wenn der Mangel infolge der Nichteinhaltung bzw. Verletzung einer
dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenkundig wurde. Für
diesen Fall stehen dem Käufer keine Ansprüche auf Ersatz der "Ein- und
Ausbaukosten" zu.
6. Sofern die gelieferte Ware mangelhaft sein sollte, steht uns als Verkäufer ein
Wahlrecht zu, ob wir eine Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels
(Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung)
erbringen. Für den Fall, dass die von uns gewählte Art der Nacherfüllung für den
Käufer im Einzelfall unzumutbar ist, kann er sie verweigern. Es bleibt uns jedoch
vorbehalten, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu
verweigern. Zudem sind wir berechtigt, die von uns zu erbringende Nacherfüllung
davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Dem
Käufer steht jedoch das Recht zu, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen
Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
7. Für die zu leistende Nacherfüllung hat der Käufer uns die notwendige Zeit und
Gelegenheit einzuräumen. Insbesondere hat der Käufer uns die Sache, für welche
er einen Mangel geltend gemacht hat, zu Prüfungszwecken zu übergeben. Für den
Fall, dass wir eine Nachlieferung einer mangelfreien Sache durchführen, hat der
Käufer uns die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften
zurückzugeben. Einen Rückgabeanspruch steht dem Käufer jedoch nicht zu.
8. Sofern wir uns vertraglich nicht dazu verpflichtet haben, umfasst die Nacherfüllung
weder den Ausbau, die Entfernung oder Desinstallation der mangelhaften Sache
noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache.
Hiervon unberührt bleiben Ansprüche des Käufers auf Ersatz der "Ein- und
Ausbaukosten".
9. Die Aufwendungen, welche zu Prüfungszwecken und zur Nacherfüllung notwendig
sind (Transport-, Arbeits-, und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten),
erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften sowie diesen
Allgemeinen Verkaufsbedingungen für den Fall, dass ein Mangel vorliegt. Wir
können jedoch vom Käufer aufgrund eines unberechtigten
Mangelbeseitigungsverlangens entstandenen Kosten für den Fall erstattet
verlangen, dass der Käufer wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich
kein Mangel vorliegt.
10. Der Käufer hat das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und den Ersatz der
hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen, wenn ein dringender
Fall vorliegt (z. B. bei Gefahr in Bezug auf die Betriebssicherheit oder zur Abwehr
unverhältnismäßiger Schäden). Der Käufer hat uns im Falle einer Selbstvornahme
unverzüglich zu informieren. Für den Fall, dass wir berechtigt wären, eine
Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern, hat der Käufer
kein Recht zur Selbstvornahme.
11. Der Käufer kann nach den gesetzlichen Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten
oder den Kaufpreis mindern, wenn eine vom Käufer für die Nacherfüllung zu
setzende Frist erfolglos abgelaufen ist oder nach den gesetzlichen Vorschriften
entbehrlich ist. Für den Fall eines nicht erheblichen Mangels steht dem Käufer
jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
12. Ansprüche des Käufers auf Aufwendungsersatz gemäß Paragraf 445a Absatz 1
BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, dass es sich bei dem letzten Vertrag in der
Lieferkette um einen Verbrauchsgüterkauf (Paragrafen 478, 474 BGB) oder um
einen Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte (Paragrafen
445c Satz 2, 327 Absatz 5, 327u BGB) handelt.
13. Schadensersatzansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen
des Käufers (Paragraf 284 BGB) bestehen auch bei Vorliegen eines Mangels
lediglich nach Maßgabe von X. und XI.
IX. Verjährung
1. Die Allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche, welche aus Sach- oder
Rechtsmängeln resultieren, beträgt abweichend von Paragraf 438 Absatz 1 Nr. 3
BGB ein Jahr ab Ablieferung. Für den Fall, dass eine Abnahme vertraglich
vereinbart wurde, beginnt die Verjährung mit Abnahme.
2. Die Verjährungsfrist beträgt gemäß der gesetzlichen Regelung 1 Jahr ab
Ablieferung (Paragrafen 438 Absatz 1 Nr. 2 BGB)
3. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts finden auch für vertragliche
und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers Anwendung, die auf
einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, dass die Anwendung der
regelmäßigen gesetzlichen Verjährung gemäß der Paragrafen 195, 199 BGB im
Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen würde. Schadensersatzansprüche
des Käufers gemäß XI.1 und XI.2 Lit. a) sowie solche nach dem
Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen
Verjährungsfristen.
X. Sonstige Haftung
1. Wir als Verkäufer haften, soweit sich aus diesen Allgemeinen
Verkaufsbedingungen, einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen, nichts
anderes ergibt, bei Verletzungen von vertraglichen und außervertraglichen
Pflichten nach den gesetzlichen Maßgaben.
2. Im Rahmen der Verschuldenshaftung haften wir, dahinstehend aus welchem
Rechtsgrund, auf Schadensersatz, lediglich im Falle von Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit. Im Falle von einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich
gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z. B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten;
unerhebliche Pflichtverletzung), nur:
a. für Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit, resultieren
b. für Schäden, die aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht
(Pflichten an, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung
erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertraut und
auch vertrauen darf) resultieren. Unsere Haftung ist für diesen Fall jedoch
auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens
Limitiert.
3. Die sich gemäß XI.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber
Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen, deren Verschulden wir nach
gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Soweit ein Mangel arglistig
verschwiegen und eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen
wurde, finden die Haftungsbeschränkungen keine Geltung. Dies gilt ebenfalls für
Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
4. Der Käufer kann wegen einer Pflichtverletzung, die nicht aus einem Mangel
resultiert, nur für den Fall, dass wir als Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten
haben, zurücktreten oder kündigen.
5. Ein Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gemäß Paragrafen 650, 648
BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen
und Rechtsfolgen.
XI Rechtswahl und Gerichtsstand
1. Für diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen
uns als Verkäufer und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland
unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
2. Handelt es sich bei dem Käufer um einen Kaufmann im Sinne des
Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist unser Geschäftssitz in Karlsruhe
ausschließlicher, und auch internationaler Gerichtsstand, für alle sich aus dem
Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Gleiches
gilt, wenn der Käufer Unternehmer im Sinne von Paragraf 14 BGB ist.
3. Zur Erhebung einer Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen
Allgemeinen Verkaufsbedingungen bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder
am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers sind wir darüber hinaus berechtigt.
Hiervon unberührt bleiben vorrangige gesetzliche Vorschriften (ausschließliche
Gerichtsstände)